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   LSG Hessen, 11.07.2018 - L 4 AY 9/18 B ER   

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LSG Hessen, 11.07.2018 - L 4 AY 9/18 B ER (https://dejure.org/2018,19747)
LSG Hessen, Entscheidung vom 11.07.2018 - L 4 AY 9/18 B ER (https://dejure.org/2018,19747)
LSG Hessen, Entscheidung vom 11. Juli 2018 - L 4 AY 9/18 B ER (https://dejure.org/2018,19747)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de
  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG, § 4 AsylbLG, § ... 6 Abs. 1 S. 1 AsylbLG, SGB V § 31, SGB XII § 48, EURL 33/2013 (=Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABl. 2013, L 180/96)
    Asylbewerberleistungsrecht - AsylbLG

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Mann aus Aserbaidschan erhält Hepatitis-C-Behandlung

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 19.07.2018)

    Hepatitis-C: Landkreis muss Therapie für Asylbewerber bezahlen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Antivirale Therapie für befristet geduldeten Ausländer - Hepatitis-C-Behandlung für Asylbewerber

Besprechungen u.ä.

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Europa- und verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung von § 6 Abs. 1 AsylbLG in Hinblick auf Leistungen für geflüchtete Menschen mit Behinderungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2018, 837
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus LSG Hessen, 11.07.2018 - L 4 AY 9/18
    Das Bundesverfassungsgericht habe zudem in seinem Urteil vom 18. Juli 2012 1 BvL 10/10 -, juris, Rn. 95 ausgeführt, dass migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen könnten.

    Der unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG hervorgehende Leistungsanspruch auf Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums betrifft u.a. die physische Existenz des Menschen und erstreckt sich auf die Gewährung von Leistungen für die Gesundheit (vgl. BVerfGE 132, 134 ).

    Dabei erlaubt es die Verfassung nicht, das in Deutschland zu einem menschenwürdigen Leben Notwendige unter Hinweis auf das Existenzniveau des Herkunftslandes von Hilfebedürftigen oder auf das Existenzniveau in anderen Ländern niedriger als nach den hiesigen Lebensverhältnissen geboten festzulegen (BVerfGE 132, 134 ).

    Ausländische Staatsangehörige verlieren den Geltungsanspruch als soziale Individuen nicht dadurch, dass sie ihre Heimat verlassen und sich in der Bundesrepublik Deutschland nicht auf Dauer aufhalten; die einheitlich zu verstehende menschenwürdige Existenz muss daher ab Beginn des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland realisiert werden (BVerfGE 132, 134 ).

    Falls der Gesetzgeber bei der Festlegung des menschenwürdigen Existenzminimums die Besonderheiten bestimmter Personengruppen berücksichtigen will, darf er bei der konkreten Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus differenzieren; eine Differenzierung ist nur möglich, sofern deren Bedarf an existenznotwendigen Leistungen von dem anderer Bedürftiger signifikant abweicht und dies folgerichtig in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser Gruppe belegt werden kann (BVerfGE 132, 134 ).

    Dies lässt sich zu Beginn des Aufenthalts nur anhand einer Prognose beurteilen (BVerfGE 132, 134 ).

    Insoweit behebt die hier vorgenommene verfassungskonforme Auslegung zwar nicht den Mangel, dass es gegenwärtig an wesentlichen parlamentsgesetzlichen Regelungen fehlt, die einen entsprechenden, verfassungskonformen gesetzlichen Leistungsanspruch ausmachen (Rixen, Der Landkreis 2016, 268 ; vgl. auch BVerfGE 132, 134 zum Verhältnis von § 6 Abs. 1 AsylbLG zum damaligen verfassungswidrigen § 3 AsylbLG).

    Wenn dort "gesetzgeberische Ziele, Kosten zu sparen und Asylmissbrauch begünstigende wirtschaftliche Anreize zu mindern" (SG Landshut, a.a.O., juris Rn. 42) als legitim angesehen werden, um eine enge Auslegung von § 6 AsylbLG zu tragen, so lässt sich das nicht mit den oben wiedergegebenen Rechtssätzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 zu § 3 AsylbLG (BVerfGE 132, 134) in Einklang bringen, zumal migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen können (BVerfGE 132, 134 ).

    Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts (Seite 10 unten bis 13 oben) Bezug genommen; ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es seit der grundlegenden Novellierung des AsylbLG durch das Gesetz zur Änderung des AsylbLG vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I 2187) zur Umsetzung von BVerfGE 132, 134 einerseits und der unterbliebenen Anpassung an Unionsrecht andererseits an einem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers, der die Grenze der unzulässigen Rechtsfortbildung markiert, fehlt.

    Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Herleitung ist von einer verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG als Anspruchsnorm auszugehen (siehe zur Notwendigkeit eines gesetzlichen Anspruchs BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; wie hier auch Krauß, a.a.O., § 6 Rn. 18).

  • SG Landshut, 24.11.2015 - S 11 AY 11/14

    Psychotherapie nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

    Auszug aus LSG Hessen, 11.07.2018 - L 4 AY 9/18
    Der Antragsgegner trägt vor, dass das Sozialgericht verkenne, dass die Vorschrift des § 6 AsylbLG restriktiv auszulegen sei und als Ausnahmebestimmung für außergewöhnliche und atypische Bedarfsfälle konzipiert sei; er weist insoweit auf das Urteil des SG Landshut vom 24. November 2015 - S 11 AY 11/14 - hin.

    Die gegen die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung von § 6 AsylbLG im vom Antragsgegner angeführten Urteil des SG Landshut vom 24. November 2015 S 11 AY 11/14 - angeführten Überlegungen vermögen nicht zu überzeugen.

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Hessen, 11.07.2018 - L 4 AY 9/18
    Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Herleitung ist von einer verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG als Anspruchsnorm auszugehen (siehe zur Notwendigkeit eines gesetzlichen Anspruchs BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; wie hier auch Krauß, a.a.O., § 6 Rn. 18).
  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

    Auszug aus LSG Hessen, 11.07.2018 - L 4 AY 9/18
    Mit der verfassungskonformen Auslegung überschreiten weder das Sozialgericht noch der Senat die Grenzen unzulässiger Rechtsfortbildung (dazu ausführlich jüngst BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 -, juris, Rn. 73 ff.).
  • Drs-Bund, 10.03.2016 - BT-Drs 18/7831
    Auszug aus LSG Hessen, 11.07.2018 - L 4 AY 9/18
    Auf eine Anfrage der Fraktion F. teilte die Bundesregierung am 10. März 2016 mit, "soweit gesetzlicher Anpassungsbedarf im AsylbLG besteht, gibt insbesondere die Öffnungsklausel des § 6 Absatz 1 AsylbLG den zuständigen Leistungsbehörden die Möglichkeit, besonderen, auch medizinischen Bedürfnissen schutzbedürftiger Personen (...) Rechnung zu tragen (...).Die Leistungsbehörden in den Ländern sind nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie ohnehin zur richtlinienkonformen Auslegung der einschlägigen nationalen Normen verpflichtet" (BT-Drs. 18/7831, S. 5).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2021 - L 8 AY 21/19

    Aussetzung eines Verfahrens um Leistungen nach dem AsylbLG; Konkrete

    Der Vorschrift kommt die Funktion einer Auffang- bzw. Öffnungsklausel zu, um im Einzelfall dem Anspruch des Leistungsberechtigten auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums gerecht zu werden (vgl. BT-Drs. 12/4451, S. 10 sowie BT-Drs. 13/2746, S. 16; insb. Hessisches LSG, Beschluss vom 11.7.2018 - L 4 AY 9/18 B ER - juris Rn. 31 ff. m.w.N.; Krauß in Siefert, AsylbLG, 2. Aufl. 2020, § 6 Rn. 2 ff.; Deibel in GK-AsylbLG, 84. Lfg., Stand 3/2021, § 6 Rn. 14 ff., 17; Frerichs in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 6 AsylbLG Rn. 32 ff.; Adolph in Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, 116. Lfg., Stand 1/2021, § 6 Rn. 3; Wahrendorf, AsylbLG, 2017, § 6 Rn. 1 f.).
  • SG Osnabrück, 04.09.2018 - S 44 AY 12/18

    Eilrechtsschutzverfahren treffend die Gewährung eines Krankenscheins für eine

    Bei einem verfestigten Aufenthalt ist § 6 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 AsylbLG grundsätzlich erweiternd verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass bezüglich des Leistungsumfangs von Maßnahmen zur Sicherung der Gesundheit eine Angleichung an den Leistungskatalog des SGB V erfolgt (Anschluss an: Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11. Juli 2018 - L 4 AY 9/18 B ER).

    Zudem verweist die Klägerin auf eine Entscheidung des LSG Hessen vom 10.07.2018 (L 4 AY 9/18 B ER).

    Dementsprechend ist bei Aufenthalt, der nicht mehr als vorübergehend angesehen werden kann, grundsätzlich eine Angleichung an das Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung verfassungsrechtlich geboten (Hessisches LSG, Beschluss vom 11.07.2018, L 4 AY 9/18 B ER, Rn. 28; Greiser/Frerichs in: SGb 2018, 213, 220).

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2019 - L 9 AY 13/19

    Asylbewerberleistung - sonstige Leistung - Unerlässlichkeit zur Sicherung der

    Soweit das Hessische LSG in seinem Beschluss vom 11. Juli 2018 - L 4 AY 9/18 B ER (juris Rn. 28 ff.) die Auffassung vertritt, dass die Tatbestandsmerkmale der Unerlässlichkeit und der Sicherung der Gesundheit in § 6 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative AsylbLG wegen Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG weit auszulegen sind, insbesondere bei Personen, die sich nicht nur kurzzeitig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, schließt sich der Senat dieser Auffassung an.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2022 - L 8 AY 47/18

    Analogleistungen; Asylbewerberleistung; Auffangversicherung; Einfärbungslehre;

    Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat auch in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Gesundheitsleistungen mit der Maßgabe an, dass der Rechtsprechung des BVerfG zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (grundlegend sog. Regelsatzurteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175; BVerfG, Urteil vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134; BVerfG, Beschluss vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - BVerfGE 137, 34; BVerfG, Beschluss vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353; BVerfG, Urteil vom 5.11.2019 - 1 BvL 7/16 - BVerfGE 152, 68) und der herausragenden Bedeutung der Gesundheit als Grundlage aller anderen Grundrechte (vgl. etwa Eichenhofer, ZAR 2013, 169 ff., 173) durch eine verfassungskonforme Auslegung der §§ 4, 6 AsylbLG - insbesondere bei einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt des Ausländers in Deutschland - hinreichend Rechnung zu tragen ist (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 1.2.2018 - L 8 AY 16/17 B ER - juris Rn. 27; vgl. auch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.8.2019 - L 9 AY 13/19 B ER - juris Rn. 25; Hessisches LSG, Beschluss vom 11.7.2018 - L 4 AY 9/18 B ER - juris Rn. 28; SG Osnabrück, Beschluss vom 4.9.2018 - S 44 AY 12/18 ER - juris Rn. 58 f.; Deibel, ZFSH/SGB 2012, 582, 585; Krauß in Siefert, AsylbLG, 2. Aufl. 2020, § 4 AsylbLG Rn. 10 ff.; Greiser/Frerichs, SGb 2018, 213 ff.; Frerichs in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 4 AsylbLG Rn. 33 und § 6 AsylbLG Rn. 36; Langer in GK-AsylbLG, Stand Oktober 2019, § 4 Rn. 17; dazu auch gleich).
  • SG Heilbronn, 13.04.2021 - S 2 AY 3764/19

    Asylbewerberleistungen - sonstige Leistungen - ambulante Psychotherapie zur

    Zur in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung zu § 6 AsylbLG werde auf Entscheidungen der Landessozialgerichte (LSG) Mecklenburg-Vorpommern (28.08.2019, L 9 AY 13/19 B ER) und Hessen (11.07.2018, L 4 AY 9/18 B ER) Bezug genommen.

    Bei einem verfestigten Aufenthalt, von dem hier bei Einreise im Jahr 2011 ausgegangen werden kann, erfolgt daher bezüglich des Leistungsumfangs von Maßnahmen zur Sicherung der Gesundheit eine Angleichung an den Leistungskatalog des SGB V (vgl Hessisches LSG 11.07.2018, L 4 AY 9/18 B ER; LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2019, L 9 AY 13/19 B ER; Frerichs, jurisPK-AsylbLG § 6 Rn 66; Greiser/Frerichs, SGb 2018, 213, 220).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.06.2023 - L 8 AY 16/23

    Minderjährige Asylbewerber: Ablehnung medizinischer Leistungen nur mit besonderer

    Hierbei kommt der Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012 (- 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -) eine besondere Bedeutung zu, weil nach dem Regelungskonzept des AsylbLG vom allgemeinen Grundsicherungsrecht (SGB II/SGB XII) abweichende Regeln der Existenzsicherung (gesetzgeberisch) nur möglich sind, wenn wegen eines nur kurzfristigen Aufenthalts konkrete Minderbedarfe gegenüber Hilfsempfängern mit Daueraufenthaltsrecht nachvollziehbar festgestellt und bemessen werden können (ständige Rechtsprechung des Senates seit Beschluss vom 1.2.2018 - L 8 AY 16/17 B ER - juris Rn. 27; jüngst Senatsurteile vom 6.10.2022 - L 8 AY 46/20 - und - L 8 AY 47/18 - jeweils juris; ähnlich Hessisches LSG, Beschluss vom 11.7.2018 - L 4 AY 9/18 B ER - juris Rn. 28; vgl. auch Müller-Krah, GuP 2012, 132 ff.; Schülle/Frankenstein, DVfR Forum A, A16-2019; K. Frerichs in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 6 AsylbLG Rn. 41; krit. Kötter, info also 2018, 243, 246; grundlegend zur problematischen Grundrechtskonformität L. Frerichs, Der Anspruch auf Krankenbehandlung nach §§ 4, 6 AsylbLG, Berlin 2023, S. 366 ff.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.06.2023 - L 8 AY 19/22

    Abgrenzung der Anwendungsbereiche des § 4 und des § 6 AsylbLG;

    Hierbei kommt der Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012 (- 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -) eine besondere Bedeutung zu, weil nach dem Regelungskonzept des AsylbLG vom allgemeinen Grundsicherungsrecht (SGB II/SGB XII) abweichende Regeln der Existenzsicherung (gesetzgeberisch) nur möglich sind, wenn wegen eines nur kurzfristigen Aufenthalts konkrete Minderbedarfe gegenüber Hilfsempfängern mit Daueraufenthaltsrecht nachvollziehbar festgestellt und bemessen werden können (ständige Rechtsprechung des Senates seit Beschluss vom 1.2.2018 - L 8 AY 16/17 B ER - juris Rn. 27; jüngst Senatsurteile vom 6.10.2022 - L 8 AY 46/20 - und - L 8 AY 47/18 - jeweils juris; ähnlich Hess. LSG, Beschluss vom 11.7.2018 - L 4 AY 9/18 B ER - juris Rn. 28; vgl. auch Müller-Krah, GuP 2012, 132 ff.; Schülle/Frankenstein, DVfR Forum A, A16-2019; K. Frerichs in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 6 AsylbLG Rn. 41; krit. Kötter, i nfo also 2018, 243, 246; ausführlich jüngst L. Frerichs, Der Anspruch auf Krankenbehandlung nach §§ 4, 6 AsylbLG, Berlin 2023, die von einer Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Gewährung von Gesundheitsleistungen ausgeht, vgl. insb.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.04.2019 - L 8 AY 33/18
    In Betracht kommen in diesem Zusammenhang ergänzende Leistungen zur Sicherung der Gesundheit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylbLG (Krauß in Siefert, AsylbLG, § 6 Rn. 39; Hessisches LSG, Beschluss vom 11. Juli 2018 - L 4 AY 9/18 B ER -).
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